Berufsgenossenschaft
1. Begriff: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) für die gewerbliche Wirtschaft sowie für den Bereich der Landwirtschaft.
2. Merkmale: Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für bestimmte Branchen und Gewerbezweige zuständig (§§ 114 ff. SGB VII). Durch einen Namenszusatz wird der jeweilige Zuständigkeitsbereich gekennzeichnet (z.B. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft). Alle Träger sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Ihre Selbstverwaltungsorgane (Vertreterversammlung und Vorstand) weisen eine paritätische Selbstverwaltung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf. Ausnahme ist die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, deren Selbstverwaltungsorgan zu je einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer, der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber gebildet wird.
3. Entwicklungen: Die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurde von früher 35 auf neun reduziert (§ 222 SGB VII). Die früher überwiegend regional gegliederten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wurden inzwischen in der bundesweit zuständigen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zusammengefasst.
Autor(en): Prof. Dr. Andreas Kranig