Bereicherungsverbot
Grundsatz, nach dem die Entschädigung des Versicherers nicht höher sein darf als der Schaden des Versicherungsnehmers ist. Indes gibt es kein zwingendes allgemeines versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot im Bereich der Schadenversicherung. Vielmehr kommt es auf die Vereinbarungen der Parteien an, so etwa bei der gleitenden Neuwertversicherung oder wenn eine Taxe vereinbart ist. Für die private Krankenversicherung (PKV) findet sich in § 200 VVG eine spezielle Regelung.
Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer