Bedarfsdeckung
Nach dem Sozialrecht die Deckung eines gewissen sozioökonomischen Existenzminimums, die in Deutschland durch die Sozialhilfe bzw. durch das Arbeitslosengeld II oder die Grundsicherung gewährleistet wird. Kann die Bedarfsdeckung bspw. durch Mitglieder einer gemeinsam wirtschaftenden Haushaltsgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) für alle geleistet werden, so besteht kein Anspruch auf die oben genannten Sozialleistungen, unabhängig davon, wie die Einkommen innerhalb der gemeinsam wirtschaftenden Haushaltsgemeinschaft verteilt sind.
Autor(en): Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Prof. Dr. Christian Hagist, Dr. Arne Leifels