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Aushaftung

Prinzip, dass nach Ablauf des Versicherungsvertrags der Versicherungsschutz für bestehende Forderungen erhalten bleibt. Dies ist in der Investitionsgüterkreditversicherung der Fall. In der Warenkreditversicherung gilt i.Allg. keine Aushaftung, da der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eingetreten sein muss. In der Ausfuhrkreditversicherung ist eine Aushaftung für einen Zeitraum von sechs Monaten oder unbegrenzt dagegen üblich.

Autor(en): Clemens Freiherr von Weichs

 

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