Ausbildereignung
1. Begriff: Voraussetzung für die Berufsausbildung von Auszubildenden. Erfordert nach §§ 29, 30 BBiG die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders.
2. Merkmale: Ein Ausbilder ist persönlich nicht geeignet, wenn er Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz bzw. entsprechende Schutzvorschriften verstoßen hat. Die fachliche Eignung besitzt, wer die beruflichen (abgeschlossene Berufsausbildung) sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten besitzt (Ausbildung der Ausbilder-Schein, kurz: AdA-Schein), die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Die AdA-Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) ist bundesweit die einheitliche und einzig anerkannte Qualifikation zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse. Allerdings existiert eine Reihe von Bildungsträgern, die auf die AdA-Prüfung vorbereiten (z.B. Volkshochschulen oder Akademien). In der Meisterprüfung handwerklicher Berufe und in einige kaufmännische Ausbildungen ist die AdA-Prüfung integriert. Die Ausbildungsberater der IHK oder HWK beraten bei Fragen, wer in welchem Ausbildungsberuf ausbildungsberechtigt ist. Der Betriebsrat kann nach § 98 II BetrVG der Bestellung eines Ausbilders widersprechen, wenn dieser die persönliche oder fachliche Eignung nicht besitzt oder seine Aufgabe vernachlässigt.
3. Ausbildungsinhalte gemäß Ausbildereignungsverordnung (AEVO oder AusbEignV): a) Allgemeine Grundlagen (z.B. rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung),
b) Planung der Ausbildung (z.B. Ausbildungsplan),
c) Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden (z.B. Ausbildungsvertrag),
d) Ausbildung am Arbeitsplatz (z.B. praktische Anleitung),
e) Förderung des Lernprozesses (z.B. Kooperation mit externen Stellen),
f) Ausbildung in der Gruppe (z.B. Kurzvorträge),
g) Abschluss der Ausbildung (z.B. Erstellen von Zeugnissen).
Autor(en): Walter Bockshecker, Wolfgang Dobner, Dr. Bastian Güttler