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Anlagestock

1. Begriff:Selbstständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 125 II VAG) für die fondsgebundene Lebensversicherung und die indexgebundene Lebensversicherung. Dem Anlagestock werden die Kapitalanlagen zugeführt, die der Bedeckung der für diese Arten der Lebensversicherung gebildeten Rückstellungen dienen. Es gelten die besonderen Anlagegrundsätze des § 124 II VAG.

2. Ziele: Der Anlagestock trägt den Besonderheiten von fondsgebundenen und indexgebundenen Lebensversicherungen Rechnung. Obwohl diese für den Versicherer ein geringeres Risiko als konventionelle Lebensversicherungen beinhalten – das Kapitalanlagerisiko trägt der Versicherte – wurde die fondsgebundene Lebensversicherung bei ihrer Einführung 1969 als relativ gefährlich angesehen. Deshalb wurden die Kapitalanlagen einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks (heute: Sicherungsvermögen) zugeführt.

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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