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Altersteilzeit

Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31.12.2009 vermindern (§ 1 II und III S. 1 AltTZG). Die staatlich geförderte Form der Altersteilzeit ist damit durch eine Reduzierung der Arbeitszeit und zudem durch die Gewährung einer finanziellen Zulage (mindestens 20 % des für die Altersteilzeit gezahlten Regelarbeitsentgelts, § 4 I Nr. 1 AltTZG) sowie eine Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge auf mindestens 80 % gekennzeichnet (§ 4 I Nr. 2 AltTZG). Tarifverträge enthalten häufig weitere Regelungen zur Gewährung von finanziellen Zulagen sowie zur Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung. Zulage und Aufstockung konnten in der Vergangenheit unten den Voraussetzungen des AltTZG von der Bundesagentur für Arbeit ersetzt werden, vgl. § 16 AltTZG. In Deutschland gibt es für die Altersteilzeit zwei unterschiedliche Modelle: a) Gleichverteilungsmodell, d.h. gleichmäßig reduzierte Arbeitszeit, und
b) Blockmodell (überwiegend genutzt), d.h. in der ersten Phase volle Arbeitszeit, in der zweiten Phase Freistellung.

 

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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