07.05.2019
Entwurf zur Deckelung der Abschlussprovision löst heftige Kritik aus
Der BDVM ist davon überzeugt, dass der vorgelegte Referentenentwurf
unverändert eine ausreichende Begründung für einen derartig weitgehenden Eingriff in die Freiheitsrechte von Versicherern und Vermittlern in Abwägung zu den wirtschaftlichen Effekten vermissen lässt,
bezüglich des erweiterten Vergütungskorridors von 1,5 Prozent vollständig missglückt ist,
Versicherungsmakler und hier insbesondere junge Makler mit seinem zweistufigen Ansatz für die Begrenzung der Provisionen benachteiligt,
Abschlussprovisionen von anderen Vergütungsarten, speziell der Betreuungsprovision, Dienstleistungsvergütung und einer laufenden Verprovisionierung, nicht richtig abgrenzt und mit der Verankerung von Grundsätzen in § 32 VAG weit über den Regelungsbereich des Referentenentwurfs (LV und Restschuldversicherung) hinausgeht,
im Kern die mittelbare Aufsicht der Bafin über die Versicherungsvermittler und speziell des Versicherungsmaklers verstärkt,
bei einer Umsetzung speziell für Versicherer mit erheblichen Kosten zur Einführung und Nachhaltung eines Qualitätssicherungssystems verbunden ist, die die geringen Verbesserungen der Rentabilität von Lebensversicherungen aufzuzehren könnten,
bei Abwägung der unterschiedlichen Interessen nicht förderlich sei, den Menschen zu verdeutlichen, dass private und eigenverantwortliche Altersversorge notwendig ist.
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