Zwang zur elektronischen Kommunikation ist unzulässig

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Wer online einen Vertrag abschließt, kann nicht gezwungen werden, auch ausschließlich auf elektronischem Weg zu kommunizieren. Das hat das Landgericht Hamburg kürzlich entschieden (Urteil vom 29. April 2021, Az. 312 O 94/20 - noch nicht rechtskräftig).

Grundlage der Entscheidung ist eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Energieversorger Lichtblick. Eine Vertragsklausel des Unternehmens sah vor, dass die Kommunikation für Online-Verträge ausschließlich auf elektronischem Weg erfolgt. Der vzbv hielt diese Klausel für unzulässig. Sie schließe zum Beispiel aus, dass Kunden per Einschreiben mit Rückschein kündigen, um den Eingang sicher nachweisen zu können.

Keine Diskriminierung der Schneckenpost

Das LG gab der Unterlassungsklage des Verbands statt. Der Wortlaut der Klausel schließe jede andere als eine elektronische Kommunikation mit dem Unternehmen aus. Dagegen dürften Kunden nach der gesetzlichen Regelung auch mit einem einfachen Brief oder mit einem Einschreiben kündigen und andere Erklärungen abgeben. Die Klausel lasse einen durchschnittlichen Vertragspartner darüber im Unklaren, wie und in welcher Form er eine wirksame Kündigungserklärung abgeben könne.

"Kein Kunde sollte diskriminiert werden, weil er am bewährten Brief bei einer Kündigung festhält", so Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. Gerade bei einer Kündigung sollten Verbraucher die Wahlfreiheit haben, wie sie das dem Unternehmen mitteilen wollen, meint die Juristin.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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