Können sich die Parteien in einem Rechtsstreit in der Hauptsache einigen, jedoch nicht in der Kostenfrage, und muss das Gericht dann einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO fällen, ist der Rechtsschutzversicherer daran gebunden.
Für den Versicherer ist der Beschluss auch dann bindend, wenn die gerichtliche Entscheidung der Quote des Obsiegens oder Unterliegens nicht entspricht.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den Versicherer zugunsten des Versicherungsnehmer.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert