In diesem Fall klagte der Versicherungsnehmer gegen seinen Haftpflichtversicherer, da dieser den Versicherungsschutz für entstandene Schäden am Parkett seiner Mietwohnung verweigerte. Die Schäden waren auf das Urinieren seines Hundes zurückzuführen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, ist der allgemein bestehende Haftungsausschluss in Privathaftpflichtversicherungen für die Gefahr aus dem „Halten von Hunden“ klar verständlich. Eine Abwälzung auf den Tatbestand der übermäßigen Beanspruchung von Mietsachen sei somit nicht weiter relevant.
Das OLG wies die Klage des Versicherungsnehmers zu Recht ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert