Ein Kassenpatient beantragte die Übernahme einer Lichtsignalanlage, da er wegen seiner schweren Hörschädigung die Klingel trotz Hörgerät nicht wahrnahm. Die Krankenversicherung lehnte seinen Antrag aber ab.
Das Bundessozialgericht (BSozG) jedoch sah die Notwendigkeit zum Ersatz der Anlage gegeben und verurteilte die Kasse zur Zahlung.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert