Wann Regressbeträge addiert werden können

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Verletzt der VN eine vertragliche Obliegenheit, hat der VR das Recht, ihn in Regress zu nehmen. Die Höhe dieses Anspruchs liegt bei maximal 5.000 Euro. 

In diesem Fall verletzte der VN eine Obliegenheit vor (Erstens: Trunkenheitsfahrt ) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (Zweitens: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Somit liegen zwei Tatbestände vor und der VR hat das Recht die Regressansprüche zu addieren, also auf 10.000 Euro.

Das BGH entschied hier zugunsten des VR!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/38) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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