Verletzt der VN eine vertragliche Obliegenheit, hat der VR das Recht, ihn in Regress zu nehmen. Die Höhe dieses Anspruchs liegt bei maximal 5.000 Euro.
In diesem Fall verletzte der VN eine Obliegenheit vor (Erstens: Trunkenheitsfahrt ) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (Zweitens: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Somit liegen zwei Tatbestände vor und der VR hat das Recht die Regressansprüche zu addieren, also auf 10.000 Euro.
Das BGH entschied hier zugunsten des VR!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert