Ein Geschädigter klagte gegen den Betriebshaftpflicht-Versicherer des mittlerweile insolvent gewordenen Bauunternehmers.
Weder der insolvente Versicherungsnehmer noch dessen Insolvenzverwalter haben sich gegen die Deckungsverweigerung des Versicherers zur Wehr gesetzt. Der Geschädigte erhob Feststellungsklage, um doch noch einen eventuellen Anspruch gegen den Versicherer zu erlangen.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Geschädigte im vorliegenden Fall, entgegen der Auffassung des Versicherers, legitimiert, sich direkt gegen den Versicherer zur Wehr zu setzen, da der Haftpflichtversicherungsgedanke ein Schutzbedürfnis der Geschädigten darstellt und deshalb ein Feststellungsbedürfnis eindeutig besteht.
Die Berufung des Versicherers wurde vom Oberlandesgerichts (OLG) zurückgewiesen.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de