Wann die Gewässerschadenhaftpflicht greift

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Der Versicherungsfall in der Gewässerschadenhaftpflicht tritt bedingungsgemäß erst dann ein, wenn das Grundwasser bereits beeinträchtigt ist und eine Haftung wegen der Verletzung privatrechtlich geschützten Rechtsguts eines Dritten unmittelbar bevorsteht.

Der Versicherungsfall tritt nicht schon dann ein, wenn eine Grundwasserkontamination unmittelbar bevorsteht.

Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/45) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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