Verspätete Anzeige der Berufsunfähigkeit

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Wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit (BU) von dem Eintritt keine Kenntnis hatte, kann ihm die verspätete Meldung nicht angelastet werden.

Einem arbeitslosen Versicherungsnehmer wurde ärztlicherseits nur eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Versicherungsnehmer hat seine Meldepflicht nicht versäumt, denn es fehlte ihm das Wissen bezüglich der bei ihm bereits eingetretenen BU.  Ihn trifft somit kein schuldhaftes Versäumnis.

Der Berufung auf den § 1 III 2 BUZ ist mangels Verschuldens des Versicherungsnehmers vom Landgericht Berlin nicht stattgegeben worden.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/33) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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