Versicherungsrecht: Hinweise im Antragsformular

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Ist im Antragsformular ein deutlicher Hinweis, dass der Versicherungsnehmer (VN) für die Richtigkeit seiner Angaben allein verantwortlich sei und der Vermittler weiterhin keine verbindlichen Erklärungen über die Erheblichkeit von Antragsfragen oder Erkrankungen abgeben könne, so handelt der VN grob fahrlässig im Sinne des § 47 S.1 VVG, wenn er diesen Hinweis überliest.

Diese Regelung bezieht sich auf Verträge in denen der VN eine andere versicherte Person angibt und im Namen dieser Person, ohne deren Wisse,n Verträge schließt.

Das Landgericht Darmstadt definierte hier die Auslegung des § 47 VVG.


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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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