Nach dem neuen VVG hat der Versicherer das Recht, den Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen gemäß § 19 Abs. 2 zu erklären.
Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherer gezielte Fragen dem Versicherungsnehmer, beziehungsweise seinem Rechtsvertreter dem Versicherungsmakler, gestellt hat. Unterlässt der Versicherer diese qualifizierten Mitteilungen entfällt das Rücktrittsrecht.
Im vorliegenden Fall hat der Versicherer ein Risiko nach einem erstellten Maklerfragebogen übernommen. In diesem wurde die Frage nach Nachbarbetrieben fälschlicherweise mit "Nein" beantwortet. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann der Versicherer sein Rücktrittsrecht nicht dadurch rechtfertigen, dass der Versicherungsmakler die nötige Gesetzeskenntnis hatte und somit die Anforderungen des § 19 Abs. 2 VVG gleichfalls erfüllt wären.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte hohe Anforderungen an die Rücktrittsvoraussetzungen des Versicherers im neuen VVG.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/41) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherer gezielte Fragen dem Versicherungsnehmer, beziehungsweise seinem Rechtsvertreter dem Versicherungsmakler, gestellt hat. Unterlässt der Versicherer diese qualifizierten Mitteilungen entfällt das Rücktrittsrecht.
Im vorliegenden Fall hat der Versicherer ein Risiko nach einem erstellten Maklerfragebogen übernommen. In diesem wurde die Frage nach Nachbarbetrieben fälschlicherweise mit "Nein" beantwortet. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann der Versicherer sein Rücktrittsrecht nicht dadurch rechtfertigen, dass der Versicherungsmakler die nötige Gesetzeskenntnis hatte und somit die Anforderungen des § 19 Abs. 2 VVG gleichfalls erfüllt wären.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte hohe Anforderungen an die Rücktrittsvoraussetzungen des Versicherers im neuen VVG.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/41) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert