Der Versicherer hat bei Folgeprämien nach § 39, Abs. 1 VVG a. F. die alleinige Beweislast des Zugangs. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer in einem Folgeschreiben gemahnt wird. Hieraus folgt keine Beweislastumkehr zugunsten des Versicherers.
Eine qualifizierte Mahnung führt ebenfalls nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn dieser es versäumte, den Versicherungsnehmer auf sein erforderliches Verschulden wegen Verzugs hinzuweisen.
Eine unzureichende Belehrung macht die Fristsetzung unwirksam. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei einer ordnungsgemäßen Mahnung ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, innerhalb der Frist die rückständige Prämie zu bezahlen.
Mangelnde Aufklärung und fehlender Zugangsbeweis des Versicherers sind nach neuem VVG analog.
So lautete die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/36) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert