Versicherer muss Zugang der Folgeprämie beweisen

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Der Versicherer hat bei Folgeprämien nach § 39, Abs. 1 VVG a. F. die alleinige Beweislast des Zugangs. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer in einem Folgeschreiben gemahnt wird. Hieraus folgt keine Beweislastumkehr zugunsten des Versicherers.

Eine qualifizierte Mahnung führt ebenfalls nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn dieser es versäumte, den Versicherungsnehmer auf sein erforderliches Verschulden wegen Verzugs hinzuweisen.

Eine unzureichende Belehrung macht die Fristsetzung unwirksam. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei einer ordnungsgemäßen Mahnung ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, innerhalb der Frist die rückständige Prämie zu bezahlen.

Mangelnde Aufklärung und fehlender Zugangsbeweis des Versicherers sind nach neuem VVG analog.

So lautete die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/36) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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