Hier klagte der Versicherungsmakler als Arbeitgeber. Denn bei einer Betriebsprüfung wurden Provisionszahlungen an Mitarbeiter, aus der erfolgten Vermittlung von Versicherungsverträgen, als sozialversicherungspflichtiges Einkommen angerechnet. Dem Makler entstand so eine immense Nachforderung.
Da die Mitarbeiter, auch bei Vermittlungstätigkeiten, im Wesentlichen von Ihrem Arbeitgeber abhängig sind, gelten etwaige Provisionen als sozialversicherungspflichtiges Einkommen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verurteilte den Makler zur Nachzahlung der Sozialversicherungsabgaben.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert