Vereinbarte Beamtenklausel

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Wird ein Beamter aufgrund vorliegender Dienstunfähigkeit entlassen, durch die BU-Leistungsvoraussetzungen im Rahmen der Beamtenklausel in der Regel gegeben.

Hier wurde jedoch in der Entlassungsverfügung ein disziplinarisches Fehlverhaltens genannt. Der Grund für die Entlassung war nicht die Dienstunfähigkeit, deshalb lehnte der Versicherer die Ansprüche des Versicherungsnehmers ab.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz geschah dies zu Recht. Der Grund der Entlassung ist Voraussetzung damit die Dienstunfähigkeitsklausel greift.

Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom OLG abgewiesen.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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