Möchte ein Geschädigter sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern dieses verkaufen und sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen, kann er den Restwert zugrunde legen, der in einem Sachverständigengutachten frei errechnet wurde.
Diesen Wert erhält der Geschädigte jedoch nur, wenn ein Verkauf seines Fahrzeugs keinen höheren Verkaufswert ergibt.
Der Bundesgerichtshof regelte hier Verfahrensweisen von Restwertentschädigungen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert