Die Reparaturkosten eines Geschädigten überstiegen den Wiederbeschaffungswert des Pkws, obwohl diese noch in der 130-Prozent-Regelung lagen. Der Geschädigte ließ die Reparatur ausführen und forderte danach den Versicherer zur Zahlung des Schadenersatzes auf.
Der Versicherer erstattete zunächst lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Seine Begründung lautete, der Geschädigte müsse nach einem halben Jahr erst den Nachweis erbringen, dass er seinen Pkw tatsächlich weiter genutzt habe, um den Restwert ausbezahlt zu bekommen.
Der Bundesgerichtshof forderte, wegen Unzumutbarkeit für den Geschädigten, die sofortige Auszahlung des Versicherers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert