Betroffene des Diesel-Skandals, die frühzeitig unter dem Kostenschutz ihrer Rechtsschutzversicherung gegen Autohändler oder den Volkswagenkonzern geklagt haben, dürften überwiegend Erfolg haben.
Allein die Arag Rechtsschutzversicherung hat nach eigenen Angaben derzeit "weit über 8.000 Kunden" eine Deckungszusage erteilt. Der Allianz liegen sogar 9.700 schriftliche Rechtsschutz-Schadenmeldungen in Sachen Diesel-Skandal vor. Demgegenüber wollte die Huk-Coburg keine Angaben zu betroffenen Kunden machen. "Die Veröffentlichungen zeigen eine klare Tendenz zu einer verbraucherfreundlichen Rechtsprechung", sagte ein Sprecher der Roland Rechtsschutzversicherung. "Immer mehr Gerichte entscheiden nun im Sinne unserer Kunden und geben den Klagen statt oder die Verfahren enden in einem für den Kunden positiven Vergleich."
Immer Schutz gewährt
Der Kölner Versicherer verwies darauf, dass das Unternehmen seit Beginn des Diesel-Skandals die Rechtslage so eingeschätzt habe und daher immer Deckungsschutz gewährt habe. Das betont auch die Ergo-Versicherung aus Düsseldorf. "Alle unseren Kunden haben wir Deckungsschutz erteilt. Wir haben uns in keinem einzigen Fall auf fehlende Erfolgsaussichten berufen", so eine Sprecherin.
Überwiegend konnten für Ergo-Kunden positive Urteile oder Vergleiche erzielt werden. In den Anfängen des Diesel-Skandal hatten einige Rechtsschutzversicherer, wie die Arag, die Huk-Coburg oder die Örag nicht in allen Fällen umfassende Deckung gewährt. Vielfach wurden die Versicherer dann über sogenannte Deckungsklagen zum Schutz ihrer Kunden verdonnert, wie aus einer 2017 von der Stiftung Warentest veröffentlichten Statistik hervorgeht. Danach verloren vier der Hardliner insgesamt 24 Deckungsklagen gegen ihre Kunden in Sachen VW-Dieselskandal.
Kleine Erfolgsaussicht reicht
Dabei war die Rechtsprechung zum Abgasskandal anfänglich sehr unterschiedlich. Daher hätten Rechtsschutzversicherer ihren Schutz wegen fehlenden Erfolgsaussichten eigentlich kaum verweigern können. Denn schon bei einer geringen Aussicht auf Erfolg, muss dem Kunden Kostenschutz gewährt werden. Aktuell hat die Kölnische Rück die wichtigsten Urteile zum Diesel-Skandal veröffentlicht. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 3. Januar 2019 bestätigt, dass ein Gebrauchtwagenkäufer einen Rückzahlungsanspruch gegen VW "wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung" hat (Az.: 18 U 70/18). Schadenersatzansprüche hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einem Kläger gegen die Volkswagen AG zugesprochen. Auch hier wird die Entscheidung mit "vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung" begründet (Az.:13 U 142/18).
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden, dass der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VWs weder vertragliche noch deliktische Ansprüche gegen die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs hat (Az.: 7 U 134/17). Das OLG hat aber eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Der Bundesgerichtshof selbst hat in einem Hinweisbeschluss bereits festgestellt, dass eine Abschalteinrichtung unzulässig ist und einen Fahrzeugmangel darstellt (Az.: VIII ZR 225/17).
Noch immer Klage möglich?
Auch heute können Rechtsschutzversicherte nach Meinung des Düsseldorfer Rechtsanwalts Prof. Julius Reiter klagen. Zwar hätten betroffene Dieselfahrer, die ein Fahrzeug mit einem Motor des Typs EA189 besitzen, eigentlich bis zum Ablauf des Jahres 2018 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen sollen. "Es ist jedoch zweifelhaft, ob im Jahre 2019 alle Schadensersatzansprüche gegenüber Volkswagen tatsächlich verjährt sind", meint Reiter. Für den Beginn der Verjährung komme es auf die individuelle Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen an. Reiter: "Ich bin der Auffassung, dass im Jahre 2015 noch lange nicht sämtliche Tatsachen öffentlich bekannt waren, die für ein Klageverfahren erforderlich sind."
Persönlich erhielten die Fahrzeughalter erst im Jahre 2016 eine Information von Volkswagen, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist und demnächst ein Update ansteht. Es spreche demnach vieles dafür, dass Ansprüche gegen die Volkswagen AG auch noch im Jahre 2019 geltend gemacht werden können.
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek