In den ARB 2005 sind sonstige bauliche Anlagen bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine Photovoltaikanlage erfüllt auch nach Ansicht des Gerichts die Anforderung an eine "sonstige bauliche Anlage".
Somit besteht kein Rechtsschutz für Streitigkeiten aus Mängeln an der Photovoltaikanlage, es sei denn, sie wären anderweitig oder explizit in einem Rechtsschutzvertrag erfasst.
Der Versicherungsnehmer nahm die Klage nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgericht Hamm zurück.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert