Provisionszahlungen an Mitarbeitende

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Hier klagte der Versicherungsmakler als Arbeitgeber, da bei einer Betriebsprüfung die Provisionszahlungen an Mitarbeitende, aus der erfolgten Vermittlung von Versicherungsverträgen, als sozialversicherungspflichtiges Einkommen angerechnet wurden. Es entstand dadurch eine immense Nachforderung.

Da die Mitarbeitenden, auch bei Vermittlungstätigkeiten, im Wesentlichen von ihrem Arbeitgeber abhängig sind, gelten etwaige Provisionen als sozialversicherungspflichtiges Einkommen.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verurteilte den Makler zur Nachzahlung der Sozialversicherungsabgaben.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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