Provisionsvereinbarung zwischen Makler und Versicherungsnehmer

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Der Versicherungsmakler vermittelte seinem Kunden die Nettopolice einer Lebensversicherung und vereinbarte eine Provisionsvereinbarung mit einer monatlichen Vermittlungsvergütung über drei Jahre.

Diese Vereinbarung ging auch über eine vorzeitige Vertragsbeendigung hinaus, was nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Regel angemessen ist.

Jedoch enthielt diese Vereinbarung auch einen Ausschluss aller Beratungspflichten des Maklers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Dies wird nach Treu und Glauben als nicht rechtmäßig angesehen, es zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führe.

Deshalb verlor der Makler seine ihm eigentlich zustehenden Vermittlungsprovisionen, da der BGH die Vereinbarung auf Grund der oben angeführten Gründe, für nichtig erklärte.

Der BGH entschied hier zu Gunsten des Versicherungsnehmers und wies die Klage des Versicherungsmaklers entschieden zurück.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/46) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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