Pflegeversicherung: Neuer Vertragsabschluss nach Unterbrechung nötig?

Hier klagte ein Versicherungsnehmer (VN), der seine private Pflegeversicherung aufgrund eines Auslandaufenthaltes kündigte und die angebotene Anwartschaftsversicherung nicht abschloss.

Entgegen der Ansichten des VN, dass er keinen Neuvertrag schließen müsse, da er ja am 1. Januar 1995 Mitglied einer privaten Krankenversicherung war, stellte das Bundessozialgericht eindeutig klar, dass der VN nach § 110 Abs. 3 SGB XI so zu behandeln sei, als ob das Versicherungsverhältnis erst nach dem 1. Januar 1995 geschlossen wurde.

Das Bundessozialgericht entschied hier zugunsten des Versicherers.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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