Grundsätzlich sind alle Leistungen aus einer Pensionskasse mit dem vollen Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung zu belegen.
Selbst wenn der Arbeitnehmer vor Leistungsbezug aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und weiterhin Beiträge aus eigenen Mitteln an die Pensionskasse gezahlt hat, macht dies keinen Unterschied. Zur Beitragspflicht der Krankenkasse bei einer Pensionkassenleistung ist es unerheblich, wer tatsächlich gezahlt hat.
Die Klage des Arbeitsnehmers hatte keinen Erfolg, die Beitragspflicht wurde vom Bundessozialgericht für Rechtens erklärt.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/50) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Selbst wenn der Arbeitnehmer vor Leistungsbezug aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und weiterhin Beiträge aus eigenen Mitteln an die Pensionskasse gezahlt hat, macht dies keinen Unterschied. Zur Beitragspflicht der Krankenkasse bei einer Pensionkassenleistung ist es unerheblich, wer tatsächlich gezahlt hat.
Die Klage des Arbeitsnehmers hatte keinen Erfolg, die Beitragspflicht wurde vom Bundessozialgericht für Rechtens erklärt.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/50) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert