Allen Krankenversicherten haben die Möglichkeit, jederzeit in andere Tarife ihres PKV-Unternehmens zu wechseln. Bei besseren Leistungen werden bei der erneuten Gesundheitsprüfung bei Vorerkrankungen Leistungsausschlüsse beziehungsweise Risikozuschläge erhoben.
In diesem Fall erhob ein Versicherer einen pauschalen Risikozuschlag von 20 Prozent mit der Begründung, dass die Tarifstruktur und –kalkulation des neuen Tarifes andere Merkmale aufweise. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte die vorangehende Untersagung des BaFin und erklärte diese Verfahrensweise als unzulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Auslegung des § 204 VVG eindeutig klar.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert