Nachranggläubiger der Deutsche Steuerberater-Versicherung gescheitert

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Das Landgericht (LG) Frankfurt hat ein wegweisendes Urteil gefällt (Az. 3-14 O 11/20) und eine Klage von Nachranggläubigern der Deutsche Steuerberater-Versicherung auf Zahlung laufender Zinsen abgewiesen. Die Kläger wurden vertreten durch die Kanzlei Meyer-Köring.

Die Urteilsbegründung des Landgerichts lautet: Die Nachranggläubiger könnten nicht bessergestellt werden als die Versicherungsnehmer der Deutsche Steuerberater-Versicherung, die zur Sanierung der Pensionskasse Leistungskürzungen hinnehmen mussten.

Deutsche Steuerberater-Versicherung wendete Sanierungsklausel an

Die beklagte Pensionskasse hat im Jahr 2014 Inhaberschuldverschreibungen über insgesamt zehn Millionen Euro zu 4,375 Prozent Zins p.a. mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2024 begeben. Im Jahr 2019 musste die Deutsche Steuerberater-Versicherung einen bilanziellen Fehlbetrag in Höhe von 140 Millionen Euro im Jahresabschluss 2018 ausgleichen und wendete hierfür eine in ihrer Satzung verankerte Sanierungsklausel an.

Um neben den Versicherten auch die Nachranggläubiger zur Sanierung heranzuziehen, verweigerte sie diesen gegenüber die laufenden Zinsen zu zahlen. Sie berief sich dabei auf die Anleihebedingungen, die ein „der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren" als Nachrangfall vorsehen. Ein solches Verfahren sei die von der Pensionskasse nach ihrer Satzung eingeleitete Sanierung. Das Landgericht Frankfurt teilte diese Auffassung.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte bereits 2019 Reaktion angekündigt

Nachranggläubiger können in der Regel erst in der Insolvenz des Schuldners (der Versicherung beziehungsweise der Pensionskasse) in Anspruch genommen werden. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (in § 314 Abs. 2) sowie die Satzung vieler Pensionskassen ermöglicht dahingegen, Leistungen an die Versicherungsnehmer bereits vor Eintritt der Insolvenz zu kürzen. Da eine solche Privilegierung der Nachranggläubiger der Grundidee eines Nachrangdarlehens widerspricht, hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Juli 2019 angekündigt, auf entsprechende Änderungen von Nachrangklauseln hinwirken zu wollen.

Sollte das Urteil auch in weiteren Instanzen Bestand haben, hätte dies weitreichende Auswirkungen auch für andere Lebensversicherungen und Pensionskassen,“ ist das Bonner Büros der Meyer-Körning Rechtsanwälte Steuerberater Partnergesellschaft mbB überzeugt. Laut Zahlen der Bundesregierung haben von 2008 bis 2017 insgesamt 25 Pensionskassen Nachrangdarlehen und Genussrechte in Höhe von 455 Millionen Euro ausgegeben.

Lebensversicherer und Pensionskassen sollten ihre Verträge überprüfen

„Nach diesem Urteil sollten Lebensversicherer und Pensionskassen, die Nachrangdarlehen aufgenommen haben, ihre Verträge nun darauf überprüfen lassen, ob ihre vorhandenen Klauseln so ausgelegt werden können, dass die Nachranggläubiger nicht mehr bedient werden müssen“, empfiehlt Alexander Knauss, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von Meyer-Köring.

Quelle: Meyer-Köring Rechtsanwälte Steuerberater 

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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