Meldeobliegenheiten des Versicherungsnehmers

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Der Versicherer verweigerte die Reiserücktrittskostenerstattung, da der Versicherungsnehmer nicht unmittelbar nach Auftreten der Beschwerden die Reise stornierte. Vielmehr wartete er noch das Ergebnis einer MRT-Untersuchung ab. Die Stornierungskosten waren durch den späteren Zeitpunkt, erheblich höher.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main widersprach den Ansichten des Versicherers. Der Versicherungsnehmer habe erst nach Vorliegen der Untersuchungsbefunde von der tatsächlichen Reiseuntauglichkeit erfahren.

Das OLG verurteilte den Versicherer zur vollen Erstattung der Reiserücktrittskosten.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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