Wie weit die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen, und wie nachteilig eine schlechte Dokumentation ist, zeigt ein neues Beispiel aus der Rechtsprechung.
Wie das Oberlandesgericht Schleswig (Urteil vom 15. November 2018, Az. 16 U 26/18, r+s 2019, 240) entschieden hat, muss ein Versicherungsmakler im Zusammenhang mit der Prüfung einer bestehenden Inhaltsversicherung für einen Gewerbebetrieb auch prüfen, ob ein im Betrieb genutzter Radlader gegen Diebstahl versichert werden soll.
Unterschied zwischen Haftpflicht und Kasko nicht immer bekannt
Offenbar hatte es einen Termin mit dem Kunden gegeben, bei dem der Kunde nach Darstellung des verklagten Maklers nur Interesse an einem Haftpflichtschutz geäußert haben soll. Über den Bedarf nach einer Haftpflicht- und einer Diebstahldeckung sei nicht mehr weiter gesprochen worden. Jedenfalls hat der Makler wohl keine explizite Frage dazu gestellt.
Das Gericht war der Meinung, dass ein Anlass zu einer solchen Frage bestanden hätte. Auch wenn es um einen Gewerbekunden ging, so hat es das Gericht wohl als glaubwürdig angesehen, dass dem Kunden in diesem Fall nicht speziell bezogen auf den Radlader klar gewesen sei, was der Unterschied zwischen einer Haftpflicht- und einer Kaskodeckung ist. Offenbar kannte der Gewerbetreibende nur die private Kfz-Versicherung. Und selbst wenn er es gewusst hätte, so die Urteilsbegründung, hätte der Makler dennoch versäumt den Bedarf entsprechend zu erheben und eine Beratung anzubieten.
Makler müssen eigenständig Bedarf ermitteln
Es sei die Pflicht eines Maklers, auch unabhängig vom Kenntnisstand des Kunden das zu versichernde Risiko zu ermitteln. Erschwerend kam hinzu, dass der Makler wohl die laufende Inhaltsdeckung überprüft hatte und in diesem Zusammenhang eine Frage nach dem Risiko des Radladers durchaus nahe gelegen habe.
Nachteilig für den Makler war schließlich, dass sich aus der Beratungsdokumentation kein Hinweis ergab, ob das Diebstahlsrisiko des Radladers angesprochen wurde. Vielmehr verfestigt sich einmal mehr die auch von anderen Oberlandesgerichten verfolgte Linie, bei fehlender Dokumentation anzunehmen, dass der nicht dokumentierte Hinweis auch nicht mündlich gegeben worden ist.
Faktische Beweislastumkehr
In diesen Fällen kehrt sich die Beweislast faktisch um und der Vermittler muss belegen, dass er trotz fehlender Dokumentation den Kunden richtig befragt und beraten hat. Aus diesem Grund sollten Beratungsdokumentationen auch nicht nur aus Standard-Textbausteinen bestehen, die höchstens zufällig den tatsächlichen Verlauf einer Beratung wiedergeben können.
Für den Makler in dem oben genannten Fall jedenfalls wurde dieses Versäumnis teuer. Offenbar wurde der Radlader gestohlen, und der Makler zu einem Schadenersatz in Höhe von 15.300 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt.
Autor(en): Matthias Beenken