Verletzt ein Versicherungsmakler seine Pflichten in Zusammenhang mit der Abwicklung eines Schadenfalls, muss er dafür geradestehen. Organisationsverschulden kann auch bei der Beachtung wichtiger Fristen entstehen. In dem vom Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 30. November 2017, Az. I ZR 143/16) in letzter Instanz entschiedenen Fall ging es um einen schweren Verkehrsunfall. Das Unfallopfer war von seiner Ehefrau in eine Unfallversicherung als versicherte Person eingeschlossen worden. Vermittelt wurde sie durch eine Maklerin.
Der Unfall wurde rechtzeitig der Versicherung gemeldet, ebenso erhielt der Versicherer den Entlassungsbrief der behandelnden Klinik zugesendet. Daraufhin teilte der Versicherer der Kundin mit, dass eine Versicherungsleistung erst fällig wird, wenn eine unfallbedingte Invalidität innerhalb von zwölf Monaten eintritt und spätestens 18 Monate nach dem Unfall von einem Arzt festgestellt wird.
Frist versäumt - Anspruch abgelehnt
Diese 18 Monats-Frist versäumte die Kundin allerdings, der Versicherer lehnte den verspäteten Antrag auf eine Unfallversicherungsleistung ab. Für den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von gut 37.800 Euro zuzüglich rund 1.600 Euro vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen machte die Kundin die Maklerin verantwortlich. Begründung: Mit der Maklerin beziehungsweise deren selbstständiger Untervertreterin sei vereinbart gewesen, dass sie sich um die Schadenabwicklung kümmern solle. Sie hätte aber versäumt auf die 18 Monats-Frist hinzuweisen.
Pikant an der Geschichte ist, dass die geschädigte Kundin selbst geprüfte Versicherungsfachfrau ist und früher als Untervertreterin der Maklerin tätig war. In dieser Zeit hatte sie auch die Unfallversicherung abgeschlossen.
Pflichtverletzung aus Schuldverhältnis Maklervertrag bestätigt
Das für die Klägerin nachteilige Urteil der Vorinstanz wurde vom BGH aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Zunächst wurde festgestellt, dass die Maklerin kein Beratungsverschulden bei einer Vertragsanbahnung vorzuwerfen ist, das nach § 63 VVG zu ahnden ist, sondern dass ein Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis nach § 280 Abs. 1 BGB in Frage kommt. "Der weite Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers" umfasst „grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens“, heißt es in der Begründung weiter.
Makler kann seine Pflicht nicht an Versicherer delegieren
Vor Gericht hatten die beklagte Maklerin und ihre Untervertreterin auch versucht, die Klage mit dem Hinweis abzuwehren, dass die Kundin vom Versicherer auf die 18 Monats-Frist hingewiesen worden sei. Das müsse ausreichen. Der BGH vertritt hier jedoch eine andere Meinung.
Das Vertragsverhältnis zwischen Makler und Kunde ist demnach deutlich von dem Versicherungsvertragsverhältnis zwischen Versicherer und Kunde getrennt zu betrachten. Zwar kann der Versicherer dem Kunden aus dem Versicherungsvertrag heraus Obliegenheiten wie in diesem Fall eine rechtzeitige ärztliche Feststellung und Meldung einer Unfallinvalidität auferlegen. Der Kunde trägt dann die Verantwortung für deren Beachtung.
Aber daraus kann ein Makler nicht etwa ableiten, dass er sich nicht seinerseits auch darum kümmern muss, dass die Obliegenheiten erfüllt werden. "Danach kann von einem Versicherungsmakler ein Hinweis auf den drohenden Verlust des Versicherungsanspruchs wegen Nichteinhaltung der Frist zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung einer eingetretenen Invalidität erwartet werden und ist eine Belehrungsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers regelmäßig anzunehmen, wenn für den Versicherungsmakler erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen die Unfallversicherung ernsthaft in Betracht kommen", heißt es in der Urteilsbegründung weiter. "Der Versicherungsnehmer bedient sich aber gerade des Versicherungsmaklers als sachkundiger Fachmann, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen."
Auch Fachleute haben Anspruch auf Beratung
Schließlich lehnt der BGH die Argumentation ab, dass eine selbst als Versicherungsfachfrau ausgebildete Kundin mindestens ein mitwirkendes Mitverschulden nachzusagen sei, das sich mindernd auf den Schadenersatzanspruch auswirkt. "Selbst wenn eine zu beratende Person über einschlägige Kenntnisse verfügt, muss sie darauf vertrauen können, dass der von ihr beauftragte Berater die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist." Das sei lediglich dann anders zu beurteilen, wenn ein Kunde beispielsweise Warnungen oder andere klar erkennbare Umstände, das eine Aussage oder ein Vorgehen des Beraters falsch ist, nicht genügend beachtet.
Ob die verklagte Maklerin und ihre Untervertreterin tatsächlich einen Schadensersatz leisten müssen, steht noch nicht fest, weil die Vorinstanz noch verschiedene Prüfaufträge vom BGH bekommen hat. Aber eines ist klar: Makler müssen ihre besondere Rolle als treuhänderähnliche Sachwalter der Interessen der Kunden auch im Schadenfall beachten. Sie brauchen daher organisatorische Vorkehrungen, um wichtige Fristen zu beachten und entweder selbst tätig zu werden oder den Kunden nachweislich rechtzeitig zur Einhaltung solcher Fristen anzuhalten. Sich darauf zurückzuziehen, dass der Versicherer dem Kunden die nötigen Hinweise gibt, und der Kunde diese selbst zu beachten und Fristen unter Kontrolle zu halten hat, reicht nicht aus.
Autor(en): Matthias Beenken