Weist der Versicherer eine Kündigung erst nach vier Tagen zurück, weil die erforderliche Vollmacht fehlte, ist dies im Sinne des § 174 S. 1 BGB nicht mehr unverzüglich.
Das Gleiche gilt, wenn ein Rechtsgeschäft mit einer Vollmacht ausgeführt wird und das Original nicht vorgelegt wird. Auch wenn bisher kein Original verlangt wurde, kann jederzeit später ein Original gefordert werden. Die Kündigungszurückweisung des Versicherers ist somit nicht unverzüglich und deshalb nicht rechtmäßig.
Diese Entscheidung traf das Landgericht Berlin.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert