Kündigungen: Zurückweisungsfrist bei Kopiervorlage?

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Eine unter Vorlage einer Vollmachtskopie erfolgte Kündigung kann prinzipiell zurückgewiesen werden. Folge: Die Kündigung wird unwirksam und sie ist unter Vorlage der Originalvollmacht zu wiederholen. Voraussetzung ist aber, dass der Versicherer die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen hat (§ 174 BGB).

Das Oberlandesgericht Hamm sieht eine Überlegungsfrist, in solchen Fällen von einem Tag als ausreichend. Der Versicherer hätte eine Fax-Kündigung vom 26. September des Jahres am 27. oder spätestens am 28. September zurückweisen müssen. Die Zurückweisung am 2. Oktober jedoch sei verspätet gewesen.

Folge: Die Versicherungsverträge waren wirksam gekündigt.

Das Oberlandesgericht Hamm gab hier dem Versicherungsnehmer Recht und forderte den Versicherer zur Vertragsaufhebung auf.

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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