Eine unter Vorlage einer Vollmachtskopie erfolgte Kündigung kann prinzipiell zurückgewiesen werden. Folge: Die Kündigung wird unwirksam und sie ist unter Vorlage der Originalvollmacht zu wiederholen. Voraussetzung ist aber, dass der Versicherer die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen hat (§ 174 BGB).
Das Oberlandesgericht Hamm sieht eine Überlegungsfrist, in solchen Fällen von einem Tag als ausreichend. Der Versicherer hätte eine Fax-Kündigung vom 26. September des Jahres am 27. oder spätestens am 28. September zurückweisen müssen. Die Zurückweisung am 2. Oktober jedoch sei verspätet gewesen.
Folge: Die Versicherungsverträge waren wirksam gekündigt.
Das Oberlandesgericht Hamm gab hier dem Versicherungsnehmer Recht und forderte den Versicherer zur Vertragsaufhebung auf.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/42) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Das Oberlandesgericht Hamm sieht eine Überlegungsfrist, in solchen Fällen von einem Tag als ausreichend. Der Versicherer hätte eine Fax-Kündigung vom 26. September des Jahres am 27. oder spätestens am 28. September zurückweisen müssen. Die Zurückweisung am 2. Oktober jedoch sei verspätet gewesen.
Folge: Die Versicherungsverträge waren wirksam gekündigt.
Das Oberlandesgericht Hamm gab hier dem Versicherungsnehmer Recht und forderte den Versicherer zur Vertragsaufhebung auf.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/42) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert