Der Versicherungsnehmer verklagte den Agenten des Versicherers. Dieser hatte für den Geschädigten in einem Haftpflichtfall die Schuld anerkannt abgegeben, ohne sich vorher bei seinem Versicherer eine Vollmacht zu holen. Der Versicherungsnehmer wurde daraufhin zum Ersatz des gesamten Schadens verurteilt.
Ohne vorliegende Vollmacht, darf der Agent keine Schuldanerkenntnisse abgeben. Tut er es trotzdem, kann er schadensersatzrechtlich durch den Versicherungsnehmer in Regress genommen werden.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den Agenten zur Übernahme des dem Versicherungsnehmer entstandenen Schadens.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert