Der Versicherungsnehmer unterhielt einen Haftpflichtvertrag für einen Baunebengewerbebetrieb als Schreiner. Als er bei einem Küchenmontage-Auftrag einen Wasseranschluss fehlerhaft installierte, kam es zum Schaden.
Der Versicherer lehnte die Leistungspflicht ab. Er argumentierte, dass diese Arbeit nicht der üblichen Tätigkeit eines Schreiners entspreche.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe war jedoch der Ansicht, dass ein Schaden der in Verbindung des Schreinerauftrags zur Küchenmontage entsteht, ein versichertes Risiko darstellt.
Der Versicherer wurde zur Versicherungsschutzübernahme und Leistung verurteilt.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert