In diesem Fall reicht der haftpflichtversicherte VN eine Nichtigkeitsklage ein, weil er sich durch den vom VR direkt beauftragten Rechtsanwalt in einem Leistungsfall vor Gericht nicht richtig vertreten fühlte und zum Schadenersatz verurteilt wurde.
Nach den allgemeinen Haftpflichtbedingungen ist der VR dazu verpflichtet, für seinen VN berechtigte Ansprüche an Geschädigte zu zahlen und gleichfalls auch unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Im Rahmen dieses Bedingungswerkes steht es dem VR frei, auch selbst Anwälte zur gerichtlichen Vertretung zu beauftragen. Eine gesonderte Vollmacht des VN muss nach Auffassung des Gerichts hierzu nicht unbedingt vorliegen.
Die Klage des VN wurde vom Oberlandesgericht Koblenz als unbegründet abgewiesen!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert