In diesem Fall beschädigte ein neunjähriges Kind mit seinem Fahrrad ein parkendes Auto.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs liegt eine Haftungsfreistellung der Eltern des Jungen nur dann vor, wenn der verursachte Unfall eine "typische Überforderungssituation" für das Kind im motorisierten Verkehr darstellt.
Eine Haftungsfreistellung konnte in diesem Fall nicht erreicht werden.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert