Ein Arbeitgeber schloss für seinen Arbeitnehmer eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung (bAV) ab. Später wurde das Arbeitsverhältnis beendet, der Arbeitgeber übertrug den Vertrag auf seinen Arbeitsnehmer als neuen Versicherungsnehmer (VN) und dieser finanzierte den Vertrag aus privaten Mitteln.
Die GKV des VN forderte von ihm die vollen Kassenbeiträge, wie bei einer herkömmlichen arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung, dies verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn, wenn der Versicherungsnehmer zum Beispiel seine damalige bAV stillgelegt und einen gesonderten privaten LV-Vertrag abgeschlossen hätte, wäre in keinem Falle eine GKV-Beitragspflicht entstanden.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Beitragsforderung der GKV ab!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert