Aufgrund eines Unfalles kann der Versicherungsnehmer sein Schultergelenk nicht mehr bewegen. Das vom Versicherer beauftragte Gutachten bezog jedoch in die Invaliditätsbeurteilung auch Schulterblatt und Schlüsselbein mit ein und kam damit auf einen Invaliditätsgrad von 40 Prozent. Der Arm könne noch gehoben werden, so das Gutachten.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz ist das in der Gliedertaxe aufgenommene Schultergelenk allein aus dem Kugelgelenk anzusehen. Aufgrund der Bewegungsunfähigkeit des Gelenks müsse der Versicherer 100-prozentige Invaliditätsleistung des Schultergelenk-Wertes erbringen.
Das OLG entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers und verurteilte den Versicherer zur vollen Leistung.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert