Der Versicherer forderte vom Versicherungsnehmer ausstehende Prämien für einen Krankenversicherungsvertrag. Diese hatte aber aufgrund seiner beruflichen Lage zwischenzeitlich den Widerruf erklärt.
Der Versicherer berief sich darauf, dass die Police an den Versicherungsnehmer rechtzeitig versandt wurde. Der Widerruf sei nicht mehr fristgerecht erfolgt. Da die Police jedoch auf dem normalen Postweg versandt wurde, konnte die Zustellung durch den Versicherer nicht bewiesen werden.
Das Landgericht (LG) Dortmund stellt nochmals klar, dass die Absendung eines Briefes keinen Zugang beweist.
Das LG wies die Klage ab. Der Versicherer hat kein Recht auf Prämienforderungen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert