Im Rahmen der allgemeinen BUZ-Bedingungen ist die Verweisung des Versicherungsnehmers auf eine neue Tätigkeit, bei unverändertem Gesundheitszustand unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
In diesem Fall verwies der Versicherer eine Frisörin auf den neuerlernten Beruf der Kauffrau für Bürokommunikation. Obwohl die Versicherungsnehmerin lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag erhielt, ist die Verweisung zumutbar.
Die Klage der Versicherungsnehmerin blieb auch vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken ohne Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert