Weniger Rechte für BaFin bei grünen Anleihen

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Der Bundesrat will weniger strikte Vorgaben in der Finanzstatistik sowie bei grünen Anleihen. Das geht aus seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die EU-Verordnung über grüne Anleihen (20/12781) hervor, die dem Bundestag als Unterrichtung der Bundesregierung (20/13156) vorliegt.

Konkret warnt die Länderkammer im Bereich der Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva davor, zu detailliert zu regeln, wie nach Gläubigern und Schuldnern zu unterteilen ist. „Dies birgt das Risiko, dass das Gesetz wieder angepasst werden muss, wenn diese Unterteilung in der Praxis nicht umsetzbar ist“, mahnt der Bundesrat. Die Bundesregierung lehnt den Einwand ab.

System der Taxonomie sollte handhabbar bleiben

Ebenso lehnt sie den Vorschlag ab, die Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Auskünfte zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen eines Emittenten einer europäischen grünen Anleihe einzuholen, auf Abschlussprüfer und Führungskräfte zu beschränken. Die Länder begründen diesen Vorschlag damit, dass in der EU-Verordnung für die nationalen Behörden lediglich das Recht vorgesehen sei, von Abschlussprüfern und Führungskräften die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen. Bei der Umsetzung in nationales Recht sei daraus geworden, dass die Behörden Auskunftsersuchen „nunmehr gegenüber jedermann erlassen“ könnten.

Ferner schlägt der Bundesrat in seiner allgemeinen Gesetzesbeurteilung vor, dass Wertpapiere das Etikett „europäische grüne Anleihe“ einen längeren Bestandsschutz haben sollten. Statt sieben werden zehn Jahre empfohlen. „Das System der Taxonomie ist bereits jetzt komplex und sollte handhabbar bleiben“, rät die Länderkammer. Die Bundesregierung nimmt die allgemeine Stellungnahme des Bundesrats zur Kenntnis.

Kurzer Blick in den Gesetzentwurf der Bundesregierung:
"Die Statistiken zur öffentlichen Finanzwirtschaft und zum Personal im öffentlichen Dienst, einschließlich der Statistiken über Forschung und Entwicklung, sind eine wichtige Entscheidungshilfe vor allem für die Wirtschafts-, Finanz-, Sozial-, Bildungs- und Forschungspolitik sowie die Personalpolitik im öffentlichen Dienst und bei öffentlichen Arbeitgebern. Die Finanz- und Personalstatistiken sind ein zentraler Bestandteil für die Berechnung des Staatssektors. ...
Die Zwecke der genannten Statistiken unterliegen im Detail einem gewissen Wandel, sodass in unregelmäßigen Abständen auch Anpassungen der Rechtsgrundlage erforderlich sind, um den Zwecken weiter gerecht zu werden. Gegenwärtig bestehen Anpassungsbedarfe für nationale Zwecke bei der Personalstandstatistik und der Versorgungsempfängerstatistik sowie der Statistik der Ausgaben und Einnahmen. Weitere Anpassungsbedarfe ergeben sich aus Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Union. Mit diesem Gesetzesentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, das Finanz- und Personalstatistikgesetz mit den veränderten nationalen und europäischen Datenbedarfen in Einklang zu bringen. ...

Ab dem 21. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/2163 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2163, 30.11.2023) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Sie regelt den Markt für die Anleihen, für die Emittenten das durch die Verordnung geschaffene Label „europäische grüne Anleihe“ nutzen wollen. Die Verordnung soll die kapitalintensive Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft mittels eines transparenten Standards für europäische grüne Anleihen (EU Green Bond Standard) beschleunigen und dabei Greenwashing entgegenwirken. Der EU-Verordnungsgeber hat sich für eine freiwillige Anwendbarkeit des EU Green Bond Standards (Opt-In) entschieden um mit einem hohen Standard den wachsenden Markt der grünen Anleihen zu unterstützen. Unternehmen können grüne Anleihen nutzen, um ihre Aktivitäten auf dem Weg zur Klimaneutralität zu finanzieren bzw. zu refinanzieren. Die Verordnung enthält Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden, die für die Aufsicht über die Emittenten zuständig sind. Die Mitgliedstaaten müssen die zuständigen Behörden mindestens mit den in der Verordnung vorgesehenen Befugnissen ausstatten."

Quelle: Bundestag

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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