Was Vermittler offenlegen müssen

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Zwar besteht schon seit 2021 die Pflicht, auf der Vermittler-Homepage den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken offenzulegen. Seit 1. Januar gibt es nun – nochmals korrigierte – technische Regulierungsstandards dazu.

Schon seit dem 10. März 2021 müssen unter anderem Versicherungsvermittler, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, eine Offenlegung auf ihrer Homepage vornehmen. So will es die Europäische Verordnung 2019/2088. Europäische Verordnungen sind unmittelbar wirksam und müssen nicht ins deutsche Recht übernommen werden.

Was zu beachten ist

Die wichtigsten Pflichten sind, auf der Homepage Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung zu solchen Versicherungen vorzuhalten. Falls sie keine solchen Strategien haben, muss das auch angegeben und begründet werden. Nur Kleinstunternehmern mit weniger als drei Personen können sich darauf berufen, davon ausgenommen zu sein.

Eine weitere Pflicht sind Angaben zur Vergütungspolitik, ob diese mit dem in der Strategie genannten Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in Einklang steht. Kunden haben Anspruch auf vorvertragliche Informationen, entweder eigene oder solche vom Versicherer. Die Werbung des Vermittlers darf nicht im Widerspruch zu den veröffentlichten Strategien sein.

Weitere Details geregelt

Allerdings erst seit 1. Januar 2023 gibt es die Detailvorschriften, wie diese Offenlegung auszusehen hat. Diese wurden aktuell nochmals korrigiert. Vermittler müssen sich auch an diese delegierte Verordnung der Europäischen Union 2022/1288 halten.

So sollen sie alle Informationen „kostenlos und in einer Weise zur Verfügung, die leicht zugänglich, nichtdiskriminierend, deutlich sichtbar, einfach, knapp, verständlich, redlich, klar und nicht irreführend ist“, an die Kunden geben. Die Texte sollen leicht lesbar, ausreichend groß und laienverständlich formuliert sein. Das Format muss elektronisch durchsuchbar sein. Herunterladbare Dokumente müssen eine Versionsgeschichte enthalten.

Tabellarische Darstellung der Kriterien

Die Überschrift der Offenlegung soll „Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung“ lauten. Auch der Inhalt wird nun strukturiert.

Deutlich werden soll erstens, wie die von den Versicherern veröffentlichten Informationen verwendet werden. Zweitens soll erläutert werden, ob Versicherungsanlageprodukte gemäß Indikatoren eingestuft und ausgewählt werden, die im Anhang 1 der delegierten Verordnung als Tabelle 1 aufgeführt werden. Drittens sollen die Kriterien oder Schwellenwerte erläutert werden, nach denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit bei der Produktauswahl berücksichtigt werden.

Falls Vermittler sich zumindest vorerst gegen eine Veröffentlichung einer eigenen Nachhaltigkeitsstrategie entscheiden, muss das unter der Überschrift „„Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung“ auf der Homepage angegeben werden. Die Erklärung dazu soll „deutlich sichtbar“ sein und eine Begründung sowie „gegebenenfalls“ eine Angabe enthalten, ob eine solche Berücksichtigung künftig doch noch geplant ist und wann.

Ein Beschäftigungsprogramm für Rechtsberater und Spezialanbieter

Die EU setzt damit ihren Weg fort, einerseits eine wünschenswerte Standardisierung von Informationen zur Nachhaltigkeit zu fördern. Andererseits ist der Grad der Detailverliebtheit sehr hoch. Das alles dürfte ein Beschäftigungsprogramm für Rechtsberater und für Spezialanbieter sein. Auch ist nicht auszuschließen, dass allmählich der in Deutschland noch verbreitete Typus des kleinen, lokalen Versicherungsmaklers jedenfalls aus dem Lebensversicherungsgeschäft herausgedrängt wird. Denn den Aufwand mit diesen Offenlegungen können Großunternehmen und die Ausschließlichkeitsorganisationen mit den Versicherern im Rücken wesentlich leichter bewältigen.

Autor(en): Matthias Beenken

Zum Themenspecial "Nachhaltigkeit"

 

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