Eigentlich hätte alles so schön sein können nach Verabschiedung der Europäischen Vermittlerrichtlinie 2007, sagte der Präsident des Verbandes Deutscher Versicherungsmakler (VDVM), Peter Wesselhoeft, zur Eröffnung des 6. VDVM-Symposiums in München. "Seither hat sich die Welt aber weitergedreht", konstatierte er. Aktuell würden Versicherungsmakler auf verschiedenen Fronten angegangen: An ihrem Vergütungsmodell werde gerüttelt, ein äußerst aktiver Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) versuche die Makler von der Rechtsberatung in Sachen bAV abzuhalten auch der Einfluss der Versicherer auf die Maklerschaft steige unter anderem durch verstärkte Incentivierungsmaßnahmen an.
"Wir werden uns hier Gedanken machen müssen, inwieweit wir unseren Code of Conduct nachschärfen müssen", betonte Wesselhoeft. Dies könne beispielsweise bedeuten, dass man sich auf Veranstaltungen von Versicherern nicht mehr von diesen die Hotelrechnung bezahlen lasse. Der Blick über den Zaun zum Nachbarn Österreich, zeige laut Wesselhoeft eine für Makler angenehmere Situation. Beispielsweise sei der Beruf dort in einer Kammer verfasst. Dies strebe der VDVM ebenfalls an.
Ist Österreich das Vorbild, dass man Deutschland anstreben sollte? Erstmals wurde das Symposium in Kooperation mit dem Verband Österreichischer Versicherungsmakler (VÖVM) ausgerichtet, um Austausch und Diskussion über Ländergrenzen hinweg zu fördern. Mag. Dr. Klaus Koban, VÖVM-Mitglied und Geschäftsführer der Koban Südvers Group, informierte seine deutschen Kollegen über die Rahmenbedingungen für Makler im Nachbarland. Österreich sei einmal Musterland gewesen mit einer klaren gewerberechtlichen Trennung von gebundenen und ungebundenen Vermittlern. Die EU-Vermittlerrichtlinie habe diese klare Trennung aufgeweicht, erläuterte Koban.
Aktuell geben das österreichische Maklergesetz und die Gewerbeordnung den rechtlichen Rahmen vor. Vermittler sind unterteilt nach § 94 Gewerbeordnung in: § 94 Z 75 GewO 1994, Gewerbliche Vermögensberatung im Umfang der Lebens- und Unfallversicherung, § 94 Z 76 GewO 1994, Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten) oder § 94 Z 76 iVm. § 32 Abs. 6 GewO 1994, Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung. In Österreich werden makeln und beraten als miteinander verbundene Tätigkeiten aufgefasst.
Koban erläuterte, dass der Gesetzgeber vom Leitmodell der Provisionszahlung ausgehe, beiden Parteien aber die Wahlfreiheit lasse, auch andere Vergütungsformen zu wählen. So seien Provisionen, eine Mischung aus Provision und Honorarelementen oder Honorarvergütung möglich. Auch eine Provisionsabgabe sei denkbar. Die Voraussetzung für die Varianten sei eine ausführliche Information der Kunden. Die getroffene Vereinbarung müsse schriftlich fixiert werden. Koban hob die hohe Transparenz gegenüber den Kunden hervor, die es in Österreich gäbe. Auf Nachfragen erklärte er, dass er keinen Änderungsbedarf in seinem Land sehen.
Lesen Sie den ausführlichen Bericht zum VDVM-Symposium 2012 in Versicherungsmagazin 7/2012. Sie sind noch kein Abonnent?
"Wir werden uns hier Gedanken machen müssen, inwieweit wir unseren Code of Conduct nachschärfen müssen", betonte Wesselhoeft. Dies könne beispielsweise bedeuten, dass man sich auf Veranstaltungen von Versicherern nicht mehr von diesen die Hotelrechnung bezahlen lasse. Der Blick über den Zaun zum Nachbarn Österreich, zeige laut Wesselhoeft eine für Makler angenehmere Situation. Beispielsweise sei der Beruf dort in einer Kammer verfasst. Dies strebe der VDVM ebenfalls an.
Ist Österreich das Vorbild, dass man Deutschland anstreben sollte? Erstmals wurde das Symposium in Kooperation mit dem Verband Österreichischer Versicherungsmakler (VÖVM) ausgerichtet, um Austausch und Diskussion über Ländergrenzen hinweg zu fördern. Mag. Dr. Klaus Koban, VÖVM-Mitglied und Geschäftsführer der Koban Südvers Group, informierte seine deutschen Kollegen über die Rahmenbedingungen für Makler im Nachbarland. Österreich sei einmal Musterland gewesen mit einer klaren gewerberechtlichen Trennung von gebundenen und ungebundenen Vermittlern. Die EU-Vermittlerrichtlinie habe diese klare Trennung aufgeweicht, erläuterte Koban.
Aktuell geben das österreichische Maklergesetz und die Gewerbeordnung den rechtlichen Rahmen vor. Vermittler sind unterteilt nach § 94 Gewerbeordnung in: § 94 Z 75 GewO 1994, Gewerbliche Vermögensberatung im Umfang der Lebens- und Unfallversicherung, § 94 Z 76 GewO 1994, Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten) oder § 94 Z 76 iVm. § 32 Abs. 6 GewO 1994, Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung. In Österreich werden makeln und beraten als miteinander verbundene Tätigkeiten aufgefasst.
Koban erläuterte, dass der Gesetzgeber vom Leitmodell der Provisionszahlung ausgehe, beiden Parteien aber die Wahlfreiheit lasse, auch andere Vergütungsformen zu wählen. So seien Provisionen, eine Mischung aus Provision und Honorarelementen oder Honorarvergütung möglich. Auch eine Provisionsabgabe sei denkbar. Die Voraussetzung für die Varianten sei eine ausführliche Information der Kunden. Die getroffene Vereinbarung müsse schriftlich fixiert werden. Koban hob die hohe Transparenz gegenüber den Kunden hervor, die es in Österreich gäbe. Auf Nachfragen erklärte er, dass er keinen Änderungsbedarf in seinem Land sehen.
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Autor(en): Alexa Michopoulos