Anwälte schießen scharf gegen Versicherungsmakler. Eine Pressemitteilung zum „Reinigungsurteil“ des Bundesgerichtshofs (BGH; AZ.: I RZ 107/14) von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) sorgt für weitere Unruhe zwischen der Maklerbranche und der Anwaltslobby. „An verschiedenen Stellen ist die Pressemitteilung missverständlich“, kritisiert Hans-Georg Jenssen, geschäftsführender Vorstand des Verbandes Deutscher Versicherungsmakler (VDVM).
So heißt es: „Für den Versicherungsnehmer ist ihm (dem Versicherungsmakler – die Red.) das (Regulieren von Schäden – die Red.) zwar gestattet, doch die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) rät: Versicherungsnehmer sollten die Schadensregulierung nicht dem Versicherungsmakler überlassen. Besser ist es, sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser steht in keinem Interessenkonflikt, sondern handelt ausschließlich im Sinne des Mandanten.“
Versicherungsmakler soll auf keinen Fall die Schadenregulierung übernehmen
Damit wird laut VDVM der Eindruck erweckt, dass Versicherungsmakler grundsätzlich bei jeder Schadenbegleitung ihrer Kunden in einem Interessenkonflikt stehen. Das sei irreführend. An andere Stelle der DAV-Mitteilung heißt es: „Dem Versicherungsnehmer empfiehlt Meixner, peinlich darauf zu achten, dass nicht der Versicherungsmakler selber die Schadenregulierung übernimmt. Lässt sich das nicht umsetzen, rät die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht dazu, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einzuschalten.“
Eine solche Praxis, dass der Versicherungsmakler seine Assistance zur Schadenregulierung plötzlich in eine eigenständige Regulierung überführe, gebe es überhaupt nicht. Auch hier werde das Berufsbild des Versicherungsmaklers negativ dargestellt und dem Kunden Angst eingejagt, mit dem Ziel, das Geschäftsmodell der Anwälte zu stärken. „Von einem DAV-Fachgremium hätte ich eine sachlichere Darstellung erwartet. Hier geht es anscheinend darum, das BGH-Urteil zu nutzen, um sämtliche Leistungen, die der Versicherungsmakler im Schadenbereich erbringt, künftig von der Anwaltschaft erbringen zu lassen“, wundert sich Jenssen.
Versicherungsmakler schuldet dem Kunden eine Assistance im Schadenfall
Er verweist darauf, dass der BGH in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten hat, dass der Versicherungsmakler dem Kunden eine Assistance im Schadenfall schuldet. So heißt es im Urteil: „Zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer gehört es, den Versicherungsvertrag nach Abschluss weiter zu betreuen, indem er den Vertrag ungefragt auf etwaigen Anpassungsbedarf sowie Verlängerungen hin überprüft und den Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf hinweist, den Zahlungsverkehr fördert, im Schadensfall den Versicherungsnehmer sachkundig berät, für sachgerechte Schadensanzeigen sorgt und bei der Schadensregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnimmt.“
Allein die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers wurde von den BGH-Richtern als nicht dem Berufsbild des Versicherungsmaklers entsprechende Nebentätigkeit eingestuft. „Dies ist immer auch die Ansicht des VDVM gewesen“, betont Jenssen. Allein bei Kleinschäden, sei es aus Effizienzgründen sinnvoll, dem Versicherungsmakler eine erweiterte Schadenregulierungskompetenz einzuräumen.
Aktuelle Versicherungsvermittlerrichtlinie erlaubt einen Interessenkonflikt
„Wir halten das Urteil für falsch und eines unserer Mitgliedsunternehmen wird nach unseren Informationen dagegen Verfassungsbeschwerde einlegen“, sagte Jenssen. So dürfe eine solche Leistung ohne Weiteres von einem Versicherungsmakler aus London, Frankreich oder Österreich in Deutschland erbracht werden. Daher wirkt das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das Rechtsdienstleistungen nur Anwälten erlaubt, als Inländer-Diskriminierung. Zudem würde die aktuelle Versicherungsvermittlerrichtlinie einen Interessenkonflikt erlauben, wenn er dem Kunden klar und deutlich dargelegt wird und er damit einverstanden ist.
Kontraproduktiv für den Kunden
Unterm Strich führe das Urteil dazu, dass Versicherungen für Branchen mit massenhaften Kleinschäden deutlich teurer werden, wenn sie direkt vom Versicherer durchgeführt werden müssen. „Übernehmen Anwälte die Schadenregulierung in diesem Bereich, dürfte das für die Kunden kontraproduktiv sein “, so Jenssen. Für Schäden unter 200 Euro lohne sich die Einschaltung eines Anwalts nicht. Nach der Gebührentabelle würden dann pro Fall knapp 84 Euro fällig. Sei eine Einigung notwendig, werde es noch teurer.
Zudem sollten Verbraucher und Unternehmen gleichfalls bei der Einschaltung eines Versicherungsanwalts prüfen, ob nicht die Gefahr eines Interessenkonflikts bestehe. „Das könnte dann der Fall sein, wenn der Anwalt regelmäßig für den Versicherer tätig wird, gegen den sich ein Streit richtet“, warnte Jenssen.
Bildquelle: ©kadmy /fotolia
So heißt es: „Für den Versicherungsnehmer ist ihm (dem Versicherungsmakler – die Red.) das (Regulieren von Schäden – die Red.) zwar gestattet, doch die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) rät: Versicherungsnehmer sollten die Schadensregulierung nicht dem Versicherungsmakler überlassen. Besser ist es, sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser steht in keinem Interessenkonflikt, sondern handelt ausschließlich im Sinne des Mandanten.“
Versicherungsmakler soll auf keinen Fall die Schadenregulierung übernehmen
Damit wird laut VDVM der Eindruck erweckt, dass Versicherungsmakler grundsätzlich bei jeder Schadenbegleitung ihrer Kunden in einem Interessenkonflikt stehen. Das sei irreführend. An andere Stelle der DAV-Mitteilung heißt es: „Dem Versicherungsnehmer empfiehlt Meixner, peinlich darauf zu achten, dass nicht der Versicherungsmakler selber die Schadenregulierung übernimmt. Lässt sich das nicht umsetzen, rät die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht dazu, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einzuschalten.“
Eine solche Praxis, dass der Versicherungsmakler seine Assistance zur Schadenregulierung plötzlich in eine eigenständige Regulierung überführe, gebe es überhaupt nicht. Auch hier werde das Berufsbild des Versicherungsmaklers negativ dargestellt und dem Kunden Angst eingejagt, mit dem Ziel, das Geschäftsmodell der Anwälte zu stärken. „Von einem DAV-Fachgremium hätte ich eine sachlichere Darstellung erwartet. Hier geht es anscheinend darum, das BGH-Urteil zu nutzen, um sämtliche Leistungen, die der Versicherungsmakler im Schadenbereich erbringt, künftig von der Anwaltschaft erbringen zu lassen“, wundert sich Jenssen.
Versicherungsmakler schuldet dem Kunden eine Assistance im Schadenfall
Er verweist darauf, dass der BGH in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten hat, dass der Versicherungsmakler dem Kunden eine Assistance im Schadenfall schuldet. So heißt es im Urteil: „Zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer gehört es, den Versicherungsvertrag nach Abschluss weiter zu betreuen, indem er den Vertrag ungefragt auf etwaigen Anpassungsbedarf sowie Verlängerungen hin überprüft und den Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf hinweist, den Zahlungsverkehr fördert, im Schadensfall den Versicherungsnehmer sachkundig berät, für sachgerechte Schadensanzeigen sorgt und bei der Schadensregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnimmt.“
Allein die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers wurde von den BGH-Richtern als nicht dem Berufsbild des Versicherungsmaklers entsprechende Nebentätigkeit eingestuft. „Dies ist immer auch die Ansicht des VDVM gewesen“, betont Jenssen. Allein bei Kleinschäden, sei es aus Effizienzgründen sinnvoll, dem Versicherungsmakler eine erweiterte Schadenregulierungskompetenz einzuräumen.
Aktuelle Versicherungsvermittlerrichtlinie erlaubt einen Interessenkonflikt
„Wir halten das Urteil für falsch und eines unserer Mitgliedsunternehmen wird nach unseren Informationen dagegen Verfassungsbeschwerde einlegen“, sagte Jenssen. So dürfe eine solche Leistung ohne Weiteres von einem Versicherungsmakler aus London, Frankreich oder Österreich in Deutschland erbracht werden. Daher wirkt das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das Rechtsdienstleistungen nur Anwälten erlaubt, als Inländer-Diskriminierung. Zudem würde die aktuelle Versicherungsvermittlerrichtlinie einen Interessenkonflikt erlauben, wenn er dem Kunden klar und deutlich dargelegt wird und er damit einverstanden ist.
Kontraproduktiv für den Kunden
Unterm Strich führe das Urteil dazu, dass Versicherungen für Branchen mit massenhaften Kleinschäden deutlich teurer werden, wenn sie direkt vom Versicherer durchgeführt werden müssen. „Übernehmen Anwälte die Schadenregulierung in diesem Bereich, dürfte das für die Kunden kontraproduktiv sein “, so Jenssen. Für Schäden unter 200 Euro lohne sich die Einschaltung eines Anwalts nicht. Nach der Gebührentabelle würden dann pro Fall knapp 84 Euro fällig. Sei eine Einigung notwendig, werde es noch teurer.
Zudem sollten Verbraucher und Unternehmen gleichfalls bei der Einschaltung eines Versicherungsanwalts prüfen, ob nicht die Gefahr eines Interessenkonflikts bestehe. „Das könnte dann der Fall sein, wenn der Anwalt regelmäßig für den Versicherer tätig wird, gegen den sich ein Streit richtet“, warnte Jenssen.
Bildquelle: ©kadmy /fotolia
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek