So viele Vermittler sind vom Provisionseingriff betroffen

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Die Bafin schlägt vor, zur Umsetzung der Interessenkonflikt- und Wohlverhaltensregeln nach der IDD die Lebensversicherungs-Vergütung neu zu ordnen. Die Vertriebswege wären davon unterschiedlich betroffen.

Bereits seit einem Jahr gibt die Leitung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) immer konkreter werdende Hinweise darauf, wie sie sich eine Vergütung in der Lebensversicherung vorstellt. Dabei geht sie davon aus, dass die Provision eine wichtige Vergütungsform bleibt, aber die Höhe und die Verteilung angepasst werden muss.

Provisionsrichtwert angekündigt
Im Anschreiben zur Konsultation für ein neues aufsichtsamtliches Rundschreiben an die Versicherer über die Umsetzung der Regeln der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) führte die BaFin im Januar aus: „Die BaFin prüft gegenwärtig noch, ob im Wege der Auslegung der neuen nationalen und europäischen Regelungen ein Vergütungsmodell im Bereich der Lebensversicherung formuliert werden kann, das – anknüpfend an einen Provisionsrichtwert – den betroffenen Unternehmen sowie der Aufsicht die rechtssichere Umsetzung der neuen vergütungsrechtlichen Vorgaben erleichtert.“

Worauf das hinauslaufen könnte, macht der Entwurf des Rundschreibens deutlich, mit dem das Rundschreiben 10/2014 abgelöst werden soll. Dort heißt es zur Krankenvollversicherung: „Für die Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge hat der Gesetzgeber in § 50 VAG einen ausdrücklichen Provisionsdeckel geregelt. (…) Innerhalb dieses Rahmens und zusammen mit der Stornohaftung gemäß § 49 VAG wird das Anreizsystem „Provisionsvergütung“ und der daraus resultierende Interessenkonflikt als hinnehmbar angesehen.“

Hinnehmbare Interessenkonflikte
Damit ist klar, wie die Argumentation für einen „weichen Deckel“ lauten könnte, der zwar nicht in Gesetzen geregelt ist, aber durch die Aufsicht verfügt würde. Der Versicherer, der den „Provisionsrichtwert“ beachtet, würde damit zwar immer noch Interessenkonflikte beim Vertrieb von Lebensversicherungen verursachen, diese würden aber in Verbindung mit den gesetzlichen fünf Jahren Stornohaftung als „hinnehmbar“ angesehen.

Es würde also nicht unterstellt, dass die Höhe der Provision dazu führen kann, dass die Lebensversicherung dem Kunden allein wegen der Provision empfohlen wird. Besonders relevant ist das in den Fällen, in denen der Vermittler eine Auswahl an verschieden gut geeigneten Angeboten für den Kunden hat, und die Provisionshöhe den Ausschlag für die tatsächliche Empfehlung geben kann. Es liegt auf der Hand, dass dieses Problem eher bei Maklern und Mehrfachvertretern auftreten kann als in der Ausschließlichkeit.

LebensversicherungProvision

Die Werte 25 und 40 Promille sind bekannt
Für hinnehmbar hält die BaFin wenig überraschend eine Abschussprovision von bis zu 25 Promille. Dieser Wert ist schon vom Gesetzgeber mit dem Lebensversicherungsreformgesetz gesetzt worden, in dem die 25 Promille als Höchstzillmersatz festgelegt wurden. Jede höhere Abschlussprovision muss vom Lebensversicherer anders finanziert werden als über reduzierte Rückkaufswerte zum Vertragsbeginn. Das verteuert die Vertragskalkulation.

Ebenso wenig überraschend ist, dass der BaFin eine zweite Grenze von 40 Promille vorschwebt, bis zu der eine Abschlussprovision jedenfalls dann noch als hinnehmbar gelten könnte, wenn es qualitative Nebenbedingungen wir niedrige Stornoquoten und eine hohe Kundenzufriedenheit gibt. Denn eine solche 40 Promille-Grenze gab es schon einmal als aufsichtsamtliche Vorgabe an die Versicherer. Die wurde allerdings von der BaFin 2008 aufgehoben. Sie ging damals davon aus, dass die Offenlegung der einkalkulierten Abschlusskosten im 2008 eingeführten Produktinformationsblatt ausreicht, die Kunden zu animieren, Druck auf die Vermittler und Versicherer auszuüben, keine zu hohen Kosten einzurechnen. Offensichtlich war diese Annahme naiv.

Ob ein BaFin-Rundschreiben in der angekündigten Art kommen wird, ist derzeit noch völlig offen. Der erhebliche Widerstand aus der Branche, vor allem von Vermittlern, könnte dazu führen, dass die BaFin Abstand von einem solchen Rundschreiben nimmt. Dann allerdings müsste die Branche damit rechnen, dass der Gesetzgeber aktiv wird und beispielsweise einen gesetzlichen Provisionsdeckel erlässt. Das Risiko ist nicht gering, dass eine solche Lösung weitaus härter und weniger flexibel anwendbar ausfallen wird, als was die BaFin aufsichtsamtlich regeln will.

Mindestens jeder zweite Vermittler betroffen
Gleichwohl sind auch von der BaFin-Lösung viele Vermittler spürbar betroffen. Nach der Provisionsstudie vom letzten Jahr liegen bei 48 Prozent der befragten Ausschließlichkeitsvertreter die vertraglich vereinbarten Abschlussprovisionen über 25 Promille. Bei Maklern und Mehrfachvertretern sind es sogar knapp 74 Prozent. Die Grenze von 40 Promille wird zwar praktisch von keinem Ausschließlichkeitsvertreter, aber von mehr als 26 Prozent der Makler und Mehrfachvertreter überschritten. Bei Maklern und Mehrfachvertretern wurde die durchschnittlich vereinbarte Vergütung herangezogen, die sich aus jeweils bis zu fünf einzelnen Versicherern ergeben, mit denen die Befragten zusammenarbeiten.

Ein besonderes Problem ergibt sich für die sehr vielen Makler und Mehrfachvertreter, die ihr Geschäft über Pools abwickeln, denn die Pools brauchen ebenfalls eine Vergütung. Wenn man als Beispiel eine Vergütung von zehn Promille für den Pool annimmt, wäre die Gesamtkostenbelastung mit Abschlussprovision sogar bei knapp 93 Prozent der Befragten über 25 und immer noch bei knapp 60 Prozent über 40 Promille. Eine Beschränkung wie von der BaFin vorgeschlagen dürfte dann dazu führen, dass Pool und Pool-Makler miteinander verhandeln müssen, wer auf welchen Anteil an der gedeckelten Gesamtvergütung verzichten muss.

Autor(en): Matthias Beenken

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