Nur Versicherungsberater dürfen Versicherungsnehmer außergerichtlich gegenüber dem Versicherer vertreten, heißt es in einem öffentlichen Statement für die Industrie- und Handelskammer Stuttgart, das sich mit der neuen Vermittlerrichtline befasst. Gegen diese Vorschrift, die sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ergebe, werde in der Praxis ständig verstoßen. So sei Schadenbearbeitung eindeutig außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers und daher sowohl für Versicherungsmakler als auch für Versicherungsvertreter nicht zulässig.
Diese Ansicht vertritt der Rechtsanwalt Johannes Fiala aus München sowie die Versicherungsberater Christian Huckele und Dieter Olejar aus Kirchheim, in ihrer jetzt veröffentlichen Auseinandersetzung mit der Neufassung der Vermittlerrichtlinie. Vermittler und Makler befänden sich bei jeder Schadenbearbeitung in einem Interessenskonflikt. Daher fordern die Juristen die EU-Kommission auf, die Kompetenzen der gebundenen Vermittler, Makler und Berater eindeutiger zu definieren.
Verbraucher, die sich bei der Schadenregulierung auf Makler oder Vermittler verlassen, sind nach Meinung der Autoren in einer gefährlichen Situation. So würde im Fall einer Haftung kein Vermögensschadenhaftpflichtversicherer leisten. Und in der Praxis sei die Schadenregulierung der Vermittler und Makler äußerst fehlerhaft. Berater Olejar: "Von fünf Schadensfällen, die wir heute bearbeiten, ergeben sich 3,5 Maklerhaftungen." Der Berater verweist darauf, dass allein seine Kanzlei in den vergangenen 17 Jahren sieben Fälle beobachtet habe, bei denen durch falsche Schadenberatung von Maklern und Vermittlern Unternehmen in die Insolvenz getrieben worden wären. Über 1.000 Arbeitnehmer hätten dabei ihre Stelle verloren.
Direktvertrieb untersagen
Schwere Kritik erheben Fiala, Huckele und Olejar zudem gegen den Direktvertrieb von Versicherungsprodukten. Hier würde die vom Gesetzgeber geforderten und gewollten Beratungs- und Dokumentationsverpflichtungen "im großen Stil umgangen". Das gelte etwa für Vergleichsportale, die auch Neuplatzierung anbieten würden. Folglich müsste die Direktvertriebswege über Internet und E-Mail komplett untersagt werden. Solche Vertriebswege seien rechtlich nur legitim, wenn der Kunde auf die Folgen nicht nur hingewiesen werde, sondern aktiv durch eine willentliche Erklärung auf die Beratung und Dokumentation verzichten würde.
Alle Vermittler einzeln registrieren
Nach Meinung der Autoren sollten künftig gebundene Vermittler, die nach § 84 HGB arbeiten, immer über eine eigene Registrierung verfügen und nicht mehr über ein Sammelverfahren an der jeweiligen Versicherungsgesellschaft gemeldet werde. Der Handelsvertreter sei ein eigenständiger Unternehmer, der eben lediglich die Produkte eines Versicherers vertreibt. Rechtliche Probleme haben die Autoren auch mit dem Transparenzgebot der EU-Kommission. So würden beispielsweise Autohändler nicht aufgefordert ihre Verkaufsprovisionen offen zu legen. Daher kollidiere die einseitige Verpflichtung der EU-Kommission eigentlich mit Gleichheitsgrundsatz. Wenn trotzdem eine Aufdeckungspflicht komme, müssten alle unmittelbaren Kosten eines Einzelprodukts dem Kunden offen gelegt werden.
Bild: © Rainer Sturm/
Diese Ansicht vertritt der Rechtsanwalt Johannes Fiala aus München sowie die Versicherungsberater Christian Huckele und Dieter Olejar aus Kirchheim, in ihrer jetzt veröffentlichen Auseinandersetzung mit der Neufassung der Vermittlerrichtlinie. Vermittler und Makler befänden sich bei jeder Schadenbearbeitung in einem Interessenskonflikt. Daher fordern die Juristen die EU-Kommission auf, die Kompetenzen der gebundenen Vermittler, Makler und Berater eindeutiger zu definieren.
Verbraucher, die sich bei der Schadenregulierung auf Makler oder Vermittler verlassen, sind nach Meinung der Autoren in einer gefährlichen Situation. So würde im Fall einer Haftung kein Vermögensschadenhaftpflichtversicherer leisten. Und in der Praxis sei die Schadenregulierung der Vermittler und Makler äußerst fehlerhaft. Berater Olejar: "Von fünf Schadensfällen, die wir heute bearbeiten, ergeben sich 3,5 Maklerhaftungen." Der Berater verweist darauf, dass allein seine Kanzlei in den vergangenen 17 Jahren sieben Fälle beobachtet habe, bei denen durch falsche Schadenberatung von Maklern und Vermittlern Unternehmen in die Insolvenz getrieben worden wären. Über 1.000 Arbeitnehmer hätten dabei ihre Stelle verloren.
Direktvertrieb untersagen
Schwere Kritik erheben Fiala, Huckele und Olejar zudem gegen den Direktvertrieb von Versicherungsprodukten. Hier würde die vom Gesetzgeber geforderten und gewollten Beratungs- und Dokumentationsverpflichtungen "im großen Stil umgangen". Das gelte etwa für Vergleichsportale, die auch Neuplatzierung anbieten würden. Folglich müsste die Direktvertriebswege über Internet und E-Mail komplett untersagt werden. Solche Vertriebswege seien rechtlich nur legitim, wenn der Kunde auf die Folgen nicht nur hingewiesen werde, sondern aktiv durch eine willentliche Erklärung auf die Beratung und Dokumentation verzichten würde.
Alle Vermittler einzeln registrieren
Nach Meinung der Autoren sollten künftig gebundene Vermittler, die nach § 84 HGB arbeiten, immer über eine eigene Registrierung verfügen und nicht mehr über ein Sammelverfahren an der jeweiligen Versicherungsgesellschaft gemeldet werde. Der Handelsvertreter sei ein eigenständiger Unternehmer, der eben lediglich die Produkte eines Versicherers vertreibt. Rechtliche Probleme haben die Autoren auch mit dem Transparenzgebot der EU-Kommission. So würden beispielsweise Autohändler nicht aufgefordert ihre Verkaufsprovisionen offen zu legen. Daher kollidiere die einseitige Verpflichtung der EU-Kommission eigentlich mit Gleichheitsgrundsatz. Wenn trotzdem eine Aufdeckungspflicht komme, müssten alle unmittelbaren Kosten eines Einzelprodukts dem Kunden offen gelegt werden.
Bild: © Rainer Sturm/
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek